GTC – Thermo Feuerungsbau

Thermo Feuerungsbau-Service GmbH

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Allgemeine Vertragsbedingungen der THERMO Feuerungsbau-Service GmbH (Stand 1.5.2013)

Diese Bedingungen gelten für die Ausführung aller Arbeiten und Lieferungen gleich welcher Art durch die THERMO Feuerungsbau-Service GmbH, Duisburg (im Folgenden: „Wir“), die von Dritten (im Folgenden: „Auftraggeber“) beauftragt werden. Sie sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen und zwar auch in laufen- den und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Werkleistungen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge sind freibleibend. Sie schließen nur solche Leistungen ein, die darin ausdrücklich genannt sind. Komplett- oder Pauschalver- einbarungen sind im Zweifel nicht vereinbart.

1.2 Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge oder Bestel- lungen schriftlich angenommen, wir Annahmeerklärungen des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder vom Auftraggeber bestellte Lieferungen oder Leistungen erbracht haben. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

2. Leistungsumfang und Unterlagen

2.1 Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestä- tigung maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder Unterlagen ergibt, trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für nicht vorhersehbaren Mehraufwand.

2.2 Unsere technischen Angaben gegenüber dem Auftraggeber und die dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, die von uns erstellt werden (z. B. Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Näherungswerte. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen (z.B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen etc.) vor.

2.3 Wir behalten uns an den in Ziff. 2.2 genannten Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt, insbesondere nicht verviel- fältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.4 Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt uns auf Anforderung die bei ihm vorhandenen für die Erbrin- gung der Leistungen benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung und weist auf besondere Umstände hin, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind.

3.2 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Leistungen entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. Wir sind zu einer entsprechenden Prüfung nicht verpflichtet. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu untersuchen.

3.3 Erbringen wir Leistungen unter Verwendung von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Verletzung von Eigentums- Urheber- und gewerblichen Schutz- rechten infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen oder Angaben des Auftragge- bers beruhen.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserem Betriebsgelände zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt.

4.2 Treten zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Kostenerhöhungen (für Löhne, Energie, Steuern, Materialien etc.) ein, sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung nach billigen Ermessen zu verlangen, die unsere zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertra- ges allgemein gültigen Preise nicht übersteigt, sofern zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

4.3 Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Auftraggeber die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.

5. Zahlungen

5.1 Sämtliche unserer Zahlungsansprüche sind soweit nicht anders angegeben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

5.2 Ab Fälligkeit des Vergütungsanspruchs stehen uns Zinsen in Hohe von 5% p. a., ab Verzugseintritt in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. zu. Wir sind berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Der Auftraggeber kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten

oder – bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits – entscheidungsreifen Ansprüchen aufrech- nen.

6.2 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Fristen und Termine

7.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

7.2 Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für uns geltenden tariflichen Arbeits- zeiten aus. Voraussetzung rechtzeitiger Lieferung oder Leistung ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, die rechtzeitige Bereitstellung des Leistungsgegenstandes in bearbeitungsfä- higem Zustand und die Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinba- rungen) und technischen Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, und zwar selbst dann, wenn wir keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht haben.

7.3 Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfan- ges ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand, ohne dass es gesonderter Vereinbarung hierzu bedarf.

7.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- oder Leistungspflicht;

7.5 Kommen wir mit der Fertigstellung der vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Vertragspreises pro vollendeter Woche des Verzugs, höchstens jedoch 10% des Vertragspreises verlangen, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist. Weitergehende verzugsbedingte Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) oder Verletzung sonstiger vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruht. Das Recht des Auf- traggebers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

8. An- oder Abnahme

8.1 Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Leistungsgegenstand unbeanstandet in Benutzung genommen hat.

8.2 Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand nicht fristgerecht an oder ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des konkret entstandenen Schadens oder pauschal in Höhe von 10% des verein- barten Vertragspreises. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Erfüllungsort und Gefahrübergang

9.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist.

9.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht mit Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Auftrag- geber auf diesen über, wenn der Gefahrübergang nicht kraft Gesetzes bereits zuvor eingetreten ist. Verzögert sich die Übergabe des Leistungsgegenstandes durch Verschul- den des Auftraggebers, so geht bereits am Tage der Mitteilung der Übergabebereitschaft die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungs- gegenstandes auf den Auftraggeber über.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

 

 

Allgemeine Reparaturbedingungen der THERMO Feuerungsbau-Service GmbH (Stand 1.6.2013)

10.2 Der Auftraggeber ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließen- den Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehal- ten berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

10.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

10.4 Der Auftraggeber tritt alle Ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusam- men mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen ggf. nach Verarbeitung verkauft, gelten die daraus resultierenden Kaufpreisansprüche oder die an ihre Stelle tretenden Sekundäransprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbe- haltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche.

10.5 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermäch- tigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde und keine Zahlungseinstellung erfolgt ist. Tritt einer dieser Fälle ein, hat uns der Auftraggeber die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

10.6 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist, getrennt zu lagern sowie als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.

10.7 Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftrag- geber zurückübertragen, als der Wert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die uns gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, um mehr als 20 v.H. übersteigt.

11. Mängelhaftung

11.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt untersucht, soweit ihm dies zumutbar ist und uns erkannte Mängel unverzüglich anzeigt.

11.2 Uns ist Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten und zwar nach unserer Wahl entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks.

11.3 Wir sind zur Nacherfüllung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Werkvergütung gezahlt hat.

11.4 Bewegliche Leistungsgegenstände sind uns zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Das gilt dann nicht, wenn die Verbringung des Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

11.5 Erweist sich nach Überprüfung durch uns, dass der Auftraggeber seine Mängelrüge zu Unrecht erhoben hat, weil ein Mangel nicht vorliegt, ist uns der Auftraggeber zum Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen verpflichtet.

11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Selbstvor- nahme, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung berechtigt.

11.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der Auftraggeber Scha- densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last fällt, ist die Schaden- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.8 Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhaf- ter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung ausge- schlossen.

12. Gesamthaftung

12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf

Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

12.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle Schadener- satzes statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

12.3 Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Gerichtsstand, Verjährung und anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amts-/ Landgericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständig- keitsbereich sich der Wohnort, Sitz oder Vermögen des Auftraggebers oder der Leis- tungsgegenstand befinden.

13.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Werkleis- tung und beträgt 12 Monate. Das gilt nicht bei einem Bauwerk.

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.